Eingeschränkte Revision
Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse (u.a. Anzahl Vollzeitstellen) der Organisation ab. Für kleinere Gesellschaften und Stiftungen ist eine eingeschränkte Revision die Regel. Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Vollzeitstellen) können unter bestimmten Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichten.
Prüfungen nach Auftrag / Reviews
Es gibt Fälle, da ist es sinnvoll, eine Prüfung durch einen
Revisor durchführen zu lassen, obwohl keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist.
Das kann beispielsweise die Prüfung einzelner Aufstellungen (beispielsweise von
Schuldenverzeichnissen oder Forderungslisten) oder von speziellen Sachverhalten
sein.
Sofern keine gesetzliche Revisionspflicht besteht, ist es auch möglich, eine Jahresrechnung prüfen zu lassen, ohne den Revisor im Handelsregister eintragen zu müssen, zum Beispiel die Jahresrechnung eines Vereins oder einer anderen Gesellschaft ohne Revisionsplicht. Mit einem solchen Review kann dem Vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen werden.
Prüfung besonderer Vorgänge
Laut Obligationenrecht und Fusionsgesetz sind besondere Vorgänge
durch eine zugelassene Revisorin bzw. einen zugelassenen Revisor prüfen zu
lassen. Wird beispielsweise ein Unternehmen nicht mit Bargeld oder nur
teilweise mit Bargeld gegründet und werden stattdessen andere Vermögenswerte in
das Unternehmen eingebracht, ist der Gründungsbericht durch einen Revisor bzw. eine
Revisorin zu prüfen (Art. 635a OR).
Auch bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH oder
in eine AG ist der Gründungsbericht prüfen zu lassen. Dasselbe gilt auch bei
Kapitalerhöhungen. Im Falle einer Bilanzdeponierung wegen Überschuldung
verlangt der Konkursrichter die Prüfung der Jahresrechnung (Art. 725 Abs. 3
OR). Bei Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen zur Beseitigung einer
Unterbilanz ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen
zugelassenen Revisor oder durch eine zugelassene Revisorin bestätigen zu
lassen.
Es gibt noch andere Vorgänge, die von Gesetzes wegen geprüft werden müssen. Die hier erwähnten Anwendungsfälle entsprechen somit nicht einer abschliessenden Aufzählung. Nehmen Sie für Fragen und Auskünfte einfach mit uns Kontakt auf.
Spezialfall Doppelmandate – Revision und Treuhand aus einer
Hand
Das Doppelmandat ist eine unkomplizierte, effiziente und kostengünstige
Lösung und eignet sich speziell für kleinere bis mittlere Unternehmen und
Organisationen.
Unternehmen, die einer eingeschränkten Revision unterliegen,
dürfen Buchführung und Revision vom selben Dienstleister erbringen lassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden Mandate personell und
organisatorisch getrennt geführt werden. Ihr Vorteil: Sie haben grundsätzlich
nur einen direkten Ansprechpartner. Unsere Mandatsleiterin oder unser
Mandatsleiter koordiniert die Arbeiten. Die umfassende Beratung bringt Ihnen
Entlastung und hilft Ihnen, die Kosten für die Buchführung und die
Rechnungslegung zu senken.